Schmutzwassergebührenerstattung für Gartensprengwasser
Nach § 7 Abs. 1 EwGS Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Hansestadt Lübeck werden auf Antrag Schmutzwassergebühren für Wassermengen, die zur Gartenbewässerung und/oder zur Befüllung von abflusslosen Teichen verwendet und durch einen geeichten Wasserzähler mit amtlicher Prüfnummer nachgewiesen werden, erstattet.
Anmeldung eines Nebenzählers für nicht abgeleitete Wassermengen
Sofern Sie von der Möglichkeit Gebrauch machen wollen, die nicht abgeleiteten Wassermengen künftig über einen Nebenzähler mit amtlicher Prüfnummer nachzuweisen, wäre dieser Zähler auf Ihre Kosten und Ihre Veranlassung zu installieren.
Diese Nebenzähler müssen vor der erstmaligen Benutzung bei den Entsorgungsbetrieben Lübeck angemeldet werden. Digitale Zähler sind nicht zulässig.
Bitte beachten Sie: Ab dem Abrechnungszeitraum werden 2024 – 2025 nur noch Messungen geeichter Wasserzähler berücksichtigen. Die Eichung eines Kaltwasserzählers gilt 6 Jahre (Zähler ab dem Jahr 2018)
Antrag auf Erstattung von Schmutzwassergebühren für Gartensprengwasser
Die Erstattungsanträge sind nach § 7 Abs. 3 EwGS bis spätestens zum 31.3. des Folgejahres durch schriftliche Aufgabe des Zählerstandes bei den Entsorgungsbetrieben Lübeck zu stellen (für das Jahr 2024 demnach bis zum 31.3.2025). In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass diese jährliche Zählerablesung von Ihnen selbst vorgenommen werden muss und nicht durch die Netz Lübeck GmbH erfolgt.
Weitere Information
Satzung Entwässerung
Direktkontakt
Malmöstraße 22 | 23560 Lübeck
Service-Telefon 0451 707600
E-Mail entsorgungsbetriebe@ebhl.de
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Telefonische Erreichbarkeit:
Mo - Do 8 bis 17 Uhr Fr 8 bis 16 Uhr