Die Einführung einer neuen Gebührenstruktur wirft viele Fragen auf. Die häufigsten Fragen, die uns die Bürgerinnen und Bürger Lübeck stellen, und die Erklärungen dazu haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Warum wurde im Jahr 2013 ein neuer Gebührenmaßstab eingeführt?
- Die ursprünglichen Entwässerungsgebühren wurden über die bezogene Frischwassermenge ermittelt. Sie deckten sämtliche anfallenden Kosten der Sammlung und Reinigung von Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser). Die über befestigte Flächen vom jeweiligen Grundstück in die Kanalisation eingeleiteten Niederschlagswassermengen wurden dabei nicht berücksichtigt. Die Einführung einer getrennten Entwässerungsgebühr war aufgrund zwingender rechtlicher Vorgaben notwendig. Daher musste der bisherige Gebührenmaßstab für Niederschlags- und Schmutzwasser getrennt werden. Dies bedeutet, dass beide Gebühren in Zukunft über zwei verschiedene Berechnungsgrundlagen ermittelt werden. Die Schmutzwassergebühr wird weiterhin über den Frischwasserverbrauch berechnet (zusätzlich fallen wie gewohnt Grundgebühren nach der Zählergröße an), die Niederschlagswassergebühr wird über die angeschlossenen bebauten und versiegelten Flächen ermittelt.
Wer ist von der Einführung der Niederschlagswassergebühr betroffen?
- Berücksichtigt werden generell alle Grundstückseigentümer, die auf ihren Grundstücken versiegelte bzw. bebaute Flächen haben, die an die Kanalisation angeschlossen sind. Nicht nur die privaten Grundstückseigentümer sind von den neu eingeführten Niederschlagswassergebühren betroffen, sondern auch Firmen und die Hansestadt Lübeck selbst für ihre Grundstücke.
Hängt die Höhe der Niederschlagswassergebühr von der Regenmenge ab?
- Nein. Die Höhe bemisst sich unter anderem nach den Aufwendungen für den Betrieb und die Instandhaltung der öffentlichen Regenentwässerungsanlage.
WAS ändert sich für WEN?
- Eigentümer großflächiger Grundstücke mit großen, versiegelten und an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Flächen bei gleichzeitig wenigen Bewohnern ebenso wie Eigentümer großflächiger Hallen und Industriebetriebe mit zugleich geringem Frischwasserverbrauch haben mit steigenden Gebühren zu rechnen. Nach den bisher vorliegenden Auswertungen zahlreicher Städte und Gemeinden können Eigentümer von Einfamilienhäusern, Doppelhaushälften sowie Bewohner von Geschossbauten mit nahezu unveränderten oder sogar mit leicht sinkenden Gebühren rechnen.
Was sind bebaute und befestigte Flächen?
- Als bebaut bzw. befestigt gelten alle Flächen auf einem Grundstück, auf denen Niederschlags- oder sonstiges Wasser nicht oder nur eingeschränkt versickern kann. Als Beispiele seien hier Dachflächen, Garagenflächen und -zufahrten, Zuwege, Terrassen und Hofflächen genannt.
Was bildet die Berechnungsgrundlage für die getrennte Entwässerungsgebühr?
- Die Berechnungsgrundlage für die jährliche Niederschlagswassergebühr ist die Größe in Quadratmetern (m²) der an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen bebauten und / oder befestigten Flächen des Grundstücks unter zusätzlicher Berücksichtigung der Wasserdurchlässigkeit. Die Schmutzwassergebühr berechnet sich weiterhin über die bezogene Frischwassermenge in Kubikmetern (m³).
Werden falsche Angaben der Bürger festgestellt?
- Die Entsorgungsbetriebe Lübeck ermitteln die bebauten bzw. befestigten und angeschlossenen Flächen grundstücksbezogen auf Basis der vorhandenen Luftbilder. Das Ergebnis wird den Grundstückseigentümern mit der Bitte um Prüfung und gegebenenfalls Korrektur mitgeteilt. Werden Änderungen von den Grundstückseigentümern vorgenommen, die von den ermittelten Flächengrößen abweichen, erfolgt eine Plausibilitätsprüfung. Zudem werden stichprobenartige Überprüfungen vor Ort durchgeführt.
Ist die Verwendung von Luftbildern ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers rechtlich unproblematisch?
- Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind gewährleistet. Aus den Luftbildern werden lediglich Flächendaten ermittelt. Diese Daten werden ausschließlich für die Ermittlung der Entwässerungsgebühren verwendet. Eine weitergehende Zustimmung der Bürger ist nicht erforderlich.
Wie kann sich der Bürger informieren oder Fragen stellen?
- Nach dem Versand der Unterlagen hat jeder Bürger die Möglichkeit, die Informationshotline anzurufen, die auf dem Anschreiben angegeben ist. Auskunft erteilen dann die Mitarbeiter des von den Entsorgungsbetrieben Lübeck mit der Flächenermittlung beauftragten Ingenieurbüros. Es handelt sich hierbei um Mitarbeiter, die bereits die Luftbildauswertung und die Erstellung der Auskunftsunterlagen vorgenommen haben und später auch die Angaben der Bürger in eine Datenbank einarbeiten werden.
Was kann ich tun, um Geld zu sparen?
- Die Niederschlagswassergebühr ist für alle Flächen zu entrichten, die in eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) direkt oder indirekt einleiten. Auch wenn das Grundstück auf eine Straße entwässert und das Niederschlagswasser erst dann in die öffentliche Kanalisation gelangt! Grundsätzlich besteht eine Benutzungspflicht der öffentlichen Kanalisation, von der aber in begründeten Fällen eine Befreiung erteilt werden kann. Wenn die Möglichkeit der Versickerung auf dem Grundstück besteht, die Bodenverhältnisse und der Grundwasserstand dieses zulassen und die Gebäude und Nachbarn nicht dadurch beeinträchtigt werden, sollte diese also genutzt werden. Darüber hinaus wird für Gründächer nicht die gesamte Fläche berechnet. Das trifft ebenso auf versiegelte Flächen aus versickerungsfähigen Materialien (z. B. Rasengittersteine, Porenpflaster und andere wasserdurchlässige Beläge) zu. Ebenso sind die an privaten Anlagen zur Regenwasserversickerung angeschlossenen Flächen begünstigt. Werden auf dem Grundstück Zisternen ohne einen Anschluss an die öffentliche Kanalisation genutzt, ist für die daran angeschlossenen Flächen keine Gebühr zu zahlen.
Ich leite kein Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasserbeseitigung (z.B. Kanalisation) ein. Muss ich trotzdem etwas bezahlen?
- Nein. Die Niederschlagswassergebühr muss dann nicht gezahlt werden, da die öffentlichen Abwassereinrichtungen nicht genutzt werden. Die Schmutzwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab muss entsprechend dem Wasserverbrauch gezahlt werden. Die Gesamtgebühr wird sich in diesem Fall im Vergleich zu der ursprünglichen Summe verringern.
Wer bekommt den Flächenerfassungsbogen?
- Alle Eigentümer / Erbbauberechtigten / Hausverwaltungen der jeweils angeschlossenen Grundstücke.
Was muss ich unternehmen, wenn die Angaben auf dem Flächenerfassungsbogen falsch sind?
- Bitte korrigieren Sie die falschen Angaben auf dem Erfassungsbogen. Bitte achten Sie auf leserliche Schrift und verwenden Sie am besten Druckbuchstaben.
Bin ich verpflichtet, den Auskunftsbogen auszufüllen?
- Nach § 12 Abs.2 der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Hansestadt Lübeck besteht eine Mitwirkungspflicht. Bei Nichtabgabe werden die durch die Entsorgungsbetriebe Lübeck aus den Luftbildern ermittelten abflusswirksamen Flächen für die jeweiligen Gebührenberechnungen verwendet.
Was muss man bei Grundstücken in Gemeinschaftseigentum berücksichtigen?
- Für Eigentumsverhältnisse, bei denen mehrere Eigentümer gemeinsam ein Grundstück besitzen, haben wir folgende Hinweise zusammengestellt:
- Für diese Grundstücke benötigen wir aus rechtlichen (lesen Sie bitte im Abschnitt Rechtslage) und verwaltungstechnischen Gründen einen bevollmächtigten Ansprechpartner.
Warum einen Ansprechpartner bei Gemeinschaftseigentum?
- In Lübeck haben wir bei ca. 1.500 Grundstücken den „Sonderfall“ Gemeinschaftseigentum mit jeweils bis zu 100 Miteigentümern. Sehr häufig gibt es einen Verwalter. In einigen Fällen leider nicht. Für dieses Verfahren ist jedoch ein Ansprechpartner für jedes Grundstück nötig. Natürlich wäre es wünschenswert, würden wir die Aufgabe übernehmen, alle Miteigentümer zu befragen und im Anschluss für jeden einzelnen einen Gebührenbescheid zu erlassen. Dies würde jedoch einen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand erzeugen, dessen Kosten dann von allen Gebührenzahlern zu tragen wäre, also auch denen, die einen Verwalter haben und bezahlen. Gerecht und bürgerfreundlich allen Lübecker Gebührenzahlern gegenüber ist die von uns gewählte Vorgehensweise, die sich an den rechtlichen Vorgaben orientiert und die Rechtssicherheit der zukünftigen Gebührensatzung gewährleisten muss.
Verwaltung oder Verwalter vorhanden?
- Bei Gemeinschaftseigentumsverhältnissen werden die Verwalter angeschrieben. Wenn Sie als Miteigentümer einer Eigentümergemeinschaft Adressat des Erhebungsbogens stellvertretend für die gesamte Eigentümergemeinschaft sind, so war uns kein Verwalter bekannt. Sollte jedoch ein Verwalter vorhanden sein, geben Sie bitte die Erhebungsunterlagen an diesen weiter mit der Bitte, uns den Wechsel des Ansprechpartners mitzuteilen. Dafür genügt die formlose Angabe des Verwalters als Ansprechpartner mit Datum und Unterschrift auf dem Erhebungsbogen (ggf. auch auf der Rückseite). Der voraussichtlich Anfang 2013 erstellte Gebührenbescheid wird dann direkt an diese Verwaltung übersandt.
Wir bitten Sie um Mithilfe in der Startphase
- Ist uns kein Verwalter bekannt, achten wir bei der Wahl der Ansprechpartner darauf, dass der von uns angeschriebene Miteigentümer möglichst in der Nähe des Grundstücks lebt oder es selbst bewohnt. Aus diesen Gründen wurden Sie von uns als Vertreter der Eigentümergemeinschaft ausgewählt. Wir bitten Sie nun, sich mit Ihren Miteigentümern in Verbindung zu setzen und die von uns ermittelten Flächenangaben zu kontrollieren.
- Sollte es aus Ihrer Sicht objektive Gründe dafür geben, einen anderen Bevollmächtigten innerhalb Ihrer Eigentümergemeinschaft vorrangig auszuwählen, teilen Sie uns diese bitte mit. Wenn Sie einen anderen Vertreter der Eigentümergemeinschaft als künftigen Bevollmächtigten benennen, so bitten wir Sie, uns dies unbedingt mit einer entsprechenden Bestätigung des neuen Bevollmächtigten mitzuteilen.
Aufteilung der Kosten auf die Eigentümergemeinschaft
- Nachdem die Gebührenbescheide an die Bevollmächtigten der Eigentumsgemeinschaft verschickt sind stellt sich spätestens die Frage der Kostenaufteilung. Es ist Aufgabe der Eigentümergemeinschaft den Verteilungsmaßstab festzulegen und die Niederschlagswassergebühr auf die Eigentümer umzulegen. Ob Sie dies z.B. bei Wohnungseigentum der Wohnfläche entsprechend oder nach einem anderen Nutzungsgrad festlegen, bleibt Ihnen freigestellt. Wir empfehlen, die Abrechnung nach den Flächenanteilen, von denen das Niederschlagswasser in die Kanalisation eingeleitet wird, vorzunehmen.
Rechtslage
- Wir haben in diesem Fall die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes Schleswig-Holstein (KAG) zu beachten. Dieses Gesetz regelt die Erhebung von kommunalen Abgaben, zu denen auch die Entwässerungsgebühren gehören. Im § 6 Absatz 5 findet sich folgende Regelung: "Bei der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung, der Abfallentsorgung und der Straßenreinigung ist Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner, wer Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks oder Wohnungs- oder Teileigentümerin oder Wohnungs- oder Teileigentümer ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist die oder der Erbbauberechtigte anstelle der Eigentümerin oder des Eigentümers Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner. Die Wohnungs- und Teileigentümerinnen und Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldnerinnen und/oder Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Benutzungsgebühren. Miteigentümerinnen und Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldnerinnen und/oder Gesamtschuldner."
Woher weiß ich, wohin die Teilflächen auf dem Grundstück entwässern bzw. woran erkenne ich, welche Flächen an die Kanalisation angeschlossen sind?
- Es muss geprüft werden, ob Rinnen oder Einlaufschächte vorhanden sind, über die das Regenwasser zur öffentlichen Kanalisation fließt. Am besten lässt sich das bei starkem Regen beobachten. Informationen hierzu können Sie oft Ihren Bauunterlagen entnehmen.
Ist es ein Unterschied, ob ich direkt oder indirekt in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z.B. Kanalisation) entwässere?
- Nein. Auch ein indirekter Anschluss an das Entwässerungsnetz (z. B. Ableitung über den Hof und dann in den Straßenablauf (Gully)) ist gleichzusetzen mit einem direkten Anschluss. Maßgeblich ist hier, ob das Niederschlagswasser von den befestigten Flächen bei starken Regen über das Oberflächengefälle zur Straße gelangen kann.
Ist es ein Unterschied, ob mein Grundstück an einen Mischwasserkanal oder an ein Trennsystem angeschlossen ist?
- Bzgl. der Berechnung der Gebühren nicht. Das Maß der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) ist entscheidend (abflusswirksame Fläche). Es spielt keine Rolle, an welche Art der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung das Grundstück angeschlossen ist.
Wird das Gefälle auf meinem Grundstück bei der Luftbildauswertung berücksichtigt?
- Nein, da der Erhebungsaufwand für Gefälle zu groß wäre, wird es bei der Luftbildauswertung nicht berücksichtigt.
Kann ich Flächen von der öffentlichen Abwasseranlage abkoppeln?
- Gemäß § 10 der Entwässerungssatzung der Hansestadt Lübeck besteht ein Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentlichen Abwasseranlagen. Für Niederschlagswasser kann auf Antrag eine Befreiung vom Benutzungszwang gewährt werden. Im Einzelfall ist eine Entwässerungsgenehmigung bei den Entsorgungsbetrieben Lübeck einzuholen. Ein Entwässerungsantrag mit Lageplan des Grundstücks mit entsprechenden Eintragungen und technischen Nachweisen ist vorzulegen. Es muss sichergestellt sein, dass das anfallende Regenwasser unter Einhaltung der technischen Regeln versickern kann.
Werden spätere Veränderungen der Flächen berücksichtigt?
- Ja. Änderungsmitteilungen werden berücksichtigt. Jegliche Veränderungen sind in einen Lageplan des Grundstücks einzutragen und den Entsorgungsbetrieben Lübeck schriftlich unter Angabe der Flächengrößen mitzuteilen.
Warum fließt die Nutzung einer Regentonne nicht mit in die Gebühr ein?
- Regentonnen sind ortsveränderliche Behälter, bei denen nicht sichergestellt ist, dass diese dauerhaft genutzt werden. Relevant sind dauerhaft mit Regenwasser gespeiste Zisternen ab 2m³. Indirekt helfen Regentonnen jedoch bei der Kostensenkung, da das gesammelte Wasser den Frischwasserkonsum verringert. Maßgeblich ist der Verbleib des Niederschlagswassers ohne Berücksichtigung der Regentonnen.
Wie werden Zisternen / Regenwassernutzungsanlagen berücksichtigt?
- Ja, durch Zisternen / Regenwassernutzungsanlagen lassen sich Kostenvorteile erzielen.